Bündnis 90/Die Grünen

im Landkreis Ebersberg

Jugendhilfe ist kein Wirtschaftsgut

Beauftragung von Schulsozialarbeit nach Vergaberecht unzulässig

Die umstrittene Vergabe für die Schulsozialarbeit des Landkreises Ebersberg, war der Hintergrund für einen Artikel der Zeitschrift AKP (Alternative Kommunal Politik). Kreisrat Reinhard Oellerer verfasste den Beitrag.

29.03.22 –

Wie und nach welchen Regeln wird darüber entschieden, welcher freie Träger die Schulsozialarbeit übernimmt? Ein unüberlegtes Verfahren und eine umstrittene Vergabe im oberbayerischen Landkreis Ebersberg bringen Erkenntnisse, die vielerorts Anfragen auslösen dürften.

Seit 2011 gibt es dank eines Grünen-Antrages an allen acht Realschulen und Gymnasien im Kreis Ebersberg Sozialarbeit; jeweils eine halbe Stelle pro Schule. Als der Vertrag mit dem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe auslief, entschied sich das Jugendamt für eine offene Ausschreibung nach EU-Recht.

Politisch unklug und rechtlich falsch

Weder waren im Vorfeld die beiden zuständigen Ausschüsse eingebunden, noch die Schulleitungen – von einer Bedarfsanalyse ganz zu schweigen. Ein neuer Träger wurde beauftragt. So standen zu Beginn des neuen Schuljahres, nach Monaten des Homeschoolings, nicht die vertrauten Ansprechpartner*innen vor den Schüler*innen, sondern völlig neue Gesichter. Dagegen hat der bisherige Träger geklagt. Deshalb war es nicht möglich, die Schulsozialarbeit – wie inzwischen beschlossen – auszuweiten. Denn das Landratsamt wollte durch ein weiteres Vergabeverfahren nicht noch eine zweite Klage riskieren. 

Die Überraschung kam zu Nikolaus letzten Jahres. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied in zweiter Instanz des Eilverfahrens: Ein Vergabeverfahren zur Beauftragung eines freien Trägers für die Schulsozialarbeit ist nach dem Sozialgesetzbuch VIII unzulässig. Das Gericht beruft sich auf die Paragrafen 77 und 79 SGB VIII:

  • Die Rolle der öffentlichen Jugendhilfe ist eine dienende; sie unterstützt die freien Träger lediglich finanziell. Die fiktiven Auftraggeber sind eigentlich die Jugendlichen.
  • Es handelt sich dabei nicht um einen öffentlichen Auftrag, bei dem Bewerber aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen werden können.
  • Vor einer Vereinbarung zwischen Jugendhilfe und freien Trägern ist der Beratungsbedarf der Jugendlichen zu erheben und zu gewährleisten.
  • Es ist eine Angebotsstruktur zu schaffen, die unterschiedliche Wertorientierungen beachtet und inklusiv ist.

Um weitere Kosten zu vermeiden, bemüht sich nun die Verwaltung um eine Vereinbarung mit beiden Trägern, die sich die – auf jetzt 5,5 Vollzeitstellen erweiterte – Schulsozialarbeit teilen sollen.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist in seiner Begründung eindeutig. Wenn Jugendämter wie bisher Vereinbarungen mit freien Trägern nach Vergaberecht treffen, tun sie das auf einer zweifelhaften rechtlichen Basis.

1) BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2021 –12 CE 21.2846, auf gesetze-bayern.de: gruenlink.de/2fc7 

Zeitschrift AKP

Die Zeitschrift "Alternative Kommunale Politik" versteht sich als Informationsdienst für grüne und alternative Kommunalpolitik und bietet aktuelle Infos und profundes Wissen. Jedes Heft befasst sich mit einem Schwerpunktthema und enthält aktuelle Berichte und nützliche Tipps: akp-redaktion.de

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